Die Verletzung dieser Vorschrift konnte ihm mit der zulässigen Beweiserleichterung gemäss Anhang 8, Ziff. 2.3.1 DZV genügend (mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) nachgewiesen werden. Im Unterschied zu einem Strafverfahren, in welchem Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung wegen der Unschuldsvermutung strikte nachzuweisen sind, geht es bei den Direktzahlungen sodann um staatliche Leistungen, die der Beschwerdeführer für eine gesetzeskonforme Bewirtschaftung seines Betriebs in Anspruch nehmen - 24 -