Es handelt sich daher nicht um eine gesetzesvertretende Bestimmung. Die gegenteilige Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht stichhaltig, ebenso wenig der daraus gezogene Schluss, es liege insoweit eine Überschreitung an den Bundesrat delegierten Kompetenzen als Verordnungsgeber vor. Der geltend gemachte Widerspruch zu Art. 12 DZV ist insofern nicht erkennbar, als der Beschwerdeführer mit Art. 40 Abs. 1 TSchV eine Tierhaltungsvorschrift verletzt hat, die für die landwirtschaftliche Produktion massgebend ist. Die Verletzung dieser Vorschrift konnte ihm mit der zulässigen Beweiserleichterung gemäss Anhang 8, Ziff.