Die Beweiserleichterung in Anhang 8, Ziff. 2.3.1 lit. c DZV hat klaren Vollzugscharakter. Sie dient dem konsequenten Vollzug der Direktzahlungsvorschriften, namentlich der Kürzung von Direktzahlungen bei Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung. Sie begründet hingegen keinen neuen Tatbestand eines tierschutzwidrigen Verhaltens und macht keine über die Tierschutzgesetzgebung hinausgehenden Vorschriften für die Haltung von Nutztieren. Es handelt sich daher nicht um eine gesetzesvertretende Bestimmung.