der Lage wären); der Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt. Ob Art. 101 DZV eine Beweislastumkehr bewirkt (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1014/2019 vom 24. Juli 2020, Erw. 6.4 mit Hinweisen), braucht hier nicht geklärt zu werden, weil der Vorinstanz der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer seinen Tieren in der Zeit vom 12. bis 26. Januar 2021 keinen Auslauf gewährt hat, ohnehin gelungen ist. Art. 170 LwG schliesst die in Anhang 8, Ziff. 2.3.1 lit. c DZV vorgesehene Beweiserleichterung zumindest nicht aus.