40 Abs. 1 TSchV gehen Hand in Hand. Wenn ersterer und zugleich die zeitlichen Voraussetzungen des letzteren erfüllt sind, liegt ein Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung vor. Anhang 8, Ziff. 2.3.1 lit. c DZV sieht keine Beweislastumkehr, sondern – wie erwähnt – eine Beweiserleichterung für die Vollzugsbehörden vor, welche die Nichtgewährung des Auslaufs nicht strikt nachweisen müssen (wozu sie mangels entsprechender permanenter Kontrollmöglichkeiten auch kaum je in - 23 -