40 Abs. 1 TSchV) zu erblicken ist, falls zwischen dem letzten gewährten Auslauf und der Tierschutzkontrolle 14 Tage oder mehr liegen. Zwischen dem letzten vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Auslauf vom 11. Januar 2021 und der Tierschutzkontrolle vom 26. Januar 2021 sind 15 Tage verstrichen, an denen die Tiere des Beschwerdeführers aufgrund starker Indizien mutmasslich keinen Auslauf erhielten. Die Tatbestände des nicht glaubwürdig gewährten Auslaufs gemäss Anhang 8, Ziff. 3.2.1 lit. c DZV und des ungenügend gewährten Auslaufs nach Art. 40 Abs. 1 TSchV gehen Hand in Hand.