Wenn Journaleinträge bezüglich der Gewährung des Auslaufs – wie hier für den 14., 15., 16., 19., 20. und 22. Januar 2021 – nicht glaubwürdig sind, lässt sich daraus einzig und allein der Schluss ziehen, dass an den betreffenden Tagen kein Auslauf gewährt wurde, worin ein Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung (Art. 3 Abs. 4 und Art. 40 Abs. 1 TSchV) zu erblicken ist, falls zwischen dem letzten gewährten Auslauf und der Tierschutzkontrolle 14 Tage oder mehr liegen.