Darin ist eine Beweiserleichterung respektive Reduktion des erforderlichen Beweismasses auf die Glaubhaftmachung des streitigen Sachverhalts zu erblicken. Erscheint aufgrund der gesamten Umstände überwiegend wahrscheinlich, dass ein Journaleintrag falsch ist und die Tiere länger als 14 Tage keinen Auslauf erhielten, ist die in Anhang 8, Ziff. 2.3.1 lit. c DZV vorgesehene Sanktion fällig (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.518 vom 25. April 2017, Erw. II/2.4.3). Nicht geteilt werden kann die Auffassung des Beschwerdeführers, mit der Beweiserleichterung in Anhang 8, Ziff. 2.3.1 lit. c DZV habe der Bundesrat die an ihn delegierten Kompetenzen als Verordnungsgeber überschritten