3.4.5. Aufgrund der Formulierung in Anhang 8, Ziff. 2.3.1 lit. c DZV muss für eine entsprechende Sanktionierung die Richtigkeit der Einträge im Auslaufjournal nicht (mittels Vollbeweis) widerlegt werden. Ein Vollbeweis dürfte in der Praxis auch kaum je zu erbringen sein, weil er eine längere ununterbrochene Überwachung des Betriebs voraussetzen würde. Es genügt für die Anwendung dieser Bestimmung, wenn der im Journal eingetragene Auslauf nicht glaubwürdig gewährt wurde. Darin ist eine Beweiserleichterung respektive Reduktion des erforderlichen Beweismasses auf die Glaubhaftmachung des streitigen Sachverhalts zu erblicken.