immer richtig sind. Eine erhöhte Beweiskraft im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) kommt einem Auslaufjournal nicht zu. Das Vertrauen in die Richtigkeit der Einträge ist in einem konkreten Fall dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn – wie hier – genügend starke Indizien vorliegen, dass sie nicht der Wahrheit entsprechen.