Inwiefern sich mit dem Foto mit den Klauenabdrücken unterschiedlichen Entstehungsdatums (Beschwerdebeilage 13 und Vorakten, act. 128) nachweisen liesse, dass die Tiere des Beschwerdeführers am 14, 15, 16., 19., 20. und 22. Januar 2021 Auslauf erhielten, erschliesst sich dem Verwaltungsgericht, dessen Spruchkörper zwei landwirtschaftliche Fachrichter angehören, nicht. Es besteht sodann keine Gewähr dafür, dass die Einträge im Auslaufjournal - 22 -