47 deutlicher hervortreten) darzulegen vermochte (Protokoll, S. 5 und 12). Effektiv lässt sich das genaue Alter des Kuhfladens nicht mehr zweifelfrei eruieren und liefert das Foto somit keinen Beweis dafür, dass die Tiere des Beschwerdeführers am 14., 15., 16., 19., 20. und 22. Januar 2021 tatsächlich auf der Weide waren. Inwiefern sich mit dem Foto mit den Klauenabdrücken unterschiedlichen Entstehungsdatums (Beschwerdebeilage 13 und Vorakten, act.