3.4.4. Der Beschwerdeführer meint, mit dem am 26. Januar 2021 aufgenommenen Foto von einem Kuhfladen (Beschwerdebeilage 12; Vorakten, act. 127) belegen zu können, dass seine Tiere drei bis maximal vier Tage vor dem 26. Januar auf der Weide waren. Beide vom Verwaltungsgericht befragten Tierschutzkontrolleure waren hingegen der Überzeugung, dass der Kuhfladen schon älteren Datums ist, was zumindest einer der Kontrolleure auch schlüssig (mit Spuren, die von einem Pilzbefall herrühren könnten und die auf dem Foto gemäss Vorakten, act. 47 deutlicher hervortreten) darzulegen vermochte (Protokoll, S. 5 und 12).