Dass der Isolator als Haltevorrichtung für das Weideband, welches dem Beschwerdeführer als Absperrung für den Durchgang seiner Tiere vom Stall auf die Winterweide dient, zunächst am Boden lag und erst später behelfsmässig wieder an der Seitenwand der Mistgrube montiert wurde, ist darüber hinaus fotographisch dokumentiert (Vorakten, act. 31 und 32). Dasselbe gilt für die Befreiung des zuvor eingeschneiten Weidebands von Schnee und Eis (Vorakten, act. 28 und 29). Es liegt nahe, dass der Beschwerdeführer diese Veränderungen zwischen dem ersten und dem zweiten Teil der Tierschutzkontrolle vorgenommen hat, um damit den Anschein - 21 -