Es ist nicht anzunehmen, dass die Tierschutzkontrolleure dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben hätten, vor dem Auslauftest den Elektrozaun zu kontrollieren und – soweit erforderlich – instand zu stellen. Jedenfalls beteuerten beide Kontrolleure das Gegenteil (Protokoll, S. 4 und 11) und immerhin waren sie es, die dem Beschwerdeführer den Auslauftest vorschlugen. Entsprechend wäre es nur konsequent gewesen, den Beschwerdeführer die dafür notwendigen Vorbereitungshandlungen treffen zu lassen, die auch gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers höchstens eine halbe Stunde in Anspruch genommen hätten (Protokoll, S. 17).