Die vom Beschwerdeführer genannten Gründe für die Verweigerung des Auslauftests (vgl. Protokoll, S. 16 f.) sind für das Verwaltungsgericht zu wenig fassbar. Deswegen sind auch Zweifel an der Aufrichtigkeit der Aussage des Beschwerdeführers angebracht, wonach er davon überzeugt gewesen sei, dass er den Auslauftest bestanden hätte (Protokoll, S. 16). Es ist nicht anzunehmen, dass die Tierschutzkontrolleure dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben hätten, vor dem Auslauftest den Elektrozaun zu kontrollieren und – soweit erforderlich – instand zu stellen.