Aufgrund dessen ist sie nicht mit einer Partei vergleichbar, die reine Parteiinteressen wahrt. Im Übrigen führt eine Verletzung der erwähnten Sorgfaltspflichten nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, sondern lediglich dazu, dass eine mögliche Beeinflussung des Zeugen veranschlagt werden muss und dieser nicht mehr als vollkommen unparteiisch angesehen werden kann. Das schliesst selbstverständlich nicht aus, dass relevante Aussagen, die sich auch mit den aus objektiven Beweismitteln gewonnenen Erkenntnissen oder allgemeinen Erfahrungswerten decken, als glaubhaft eingestuft werden dürfen.