SR 312.0]). Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme zu Zeugen (BGE 136 II 551, Erw. 3.2) ist insofern nicht 1:1 auf die vorliegenden Verhältnisse übertragbar, als die Vorinstanz im vorinstanzlichen Verfahren aufgrund ihrer Untersuchungspflicht dazu berufen war, den Sachverhalt abzuklären. Aufgrund dessen ist sie nicht mit einer Partei vergleichbar, die reine Parteiinteressen wahrt.