Die fehlende Unabhängigkeit und die parteiähnliche Stellung der Zeugen ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 17 Abs. 2 VRPG) zu berücksichtigen. Ein Beweisverwertungsverbot kennt das VRPG nicht und auch in anderen Verfahrensarten (Zivil- und Strafverfahren) kommt ein solches nur bei einer widerrechtlichen Beschaffung von Beweismitteln in Betracht (vgl. dazu Art. 152 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272] und Art. 140 f. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung; StPO; SR 312.0]).