Dieser Umstand stellt auch für das Verwaltungsgericht ein gewichtiges Indiz dagegen dar, dass den Tieren des Beschwerdeführers nach den grossen Neuschneemengen in der Zeit vom 14. bis 16. Januar 2021, als der Elektrozaun eingeschneit worden sein dürfte, noch einmal Auslauf auf der Winterweide gewährt wurde. Auch wenn die Tierschutzkontrolleure nicht als unabhängige Zeugen gelten können, weil sie systemimmanent die Instruktion der Abteilung Landwirtschaft übernehmen mussten, gilt es zu bedenken, dass sich ihre vorhin zitierten Aussagen mit dem Eindruck aus dem bei den Akten liegenden Bildmaterial decken.