einer der Tierschutzkontrolleure zudem darauf hin, dass die wenigen Neuschneemengen vom 22. bis 26. Januar 2021 nicht zu einer Situation mit einem eingeschneiten Elektrozaun hätten führen können, wie sie auf einem bei der Kontrolle aufgenommenen Foto (Vorakten, act. 28 f.) abgebildet werde. Dieser Umstand stellt auch für das Verwaltungsgericht ein gewichtiges Indiz dagegen dar, dass den Tieren des Beschwerdeführers nach den grossen Neuschneemengen in der Zeit vom 14. bis 16. Januar 2021, als der Elektrozaun eingeschneit worden sein dürfte, noch einmal Auslauf auf der Winterweide gewährt wurde.