noch andere gewichtige Indizien, die dafürsprechen, dass er seinen Tieren im Minimum 14 Tage vor der Kontrolle vom 26. Januar 2021, mithin seit mindestens 12. Januar 2021 keinen Auslauf mehr gewährt hat und die anderslautenden Einträge in seinem Auslaufjournal nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Unmassgeblich ist dabei, dass der Beschwerdeführer seinen Tieren am 11. Januar 2021 noch Auslauf gewährt hatte, was er anhand von Fotos belegen kann (Vorakten, act. 126; Beschwerdebeilagen 11 und 24).