3.4. 3.4.1. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass weder aus seiner Verweigerung des Auslauftests bei der Tierschutzkontrolle vom 26. Januar 2021 noch aus seiner fehlenden Reaktion auf die im dazugehörigen Kontrollrapport und im Erläuterungsschreiben des Veterinärdienstes vom 5. Februar 2021 aufgelisteten Mängel per se nachteilige Schlüsse im Hinblick auf das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung gezogen werden dürfen. In seinem Fall gibt es jedoch – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – neben der für das Verwaltungsgericht nicht vollständig nachvollziehbaren Verweigerung des Auslauftests