3.3. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, es dürfe ihm nicht unterstellt werden, die im Kontrollrapport vom 26. Januar 2021 (Vorakten, act. 18) und im Erläuterungsschreiben des Veterinärdienstes vom 5. Februar 2021 (Vorakten, act. 35 f,) aufgeführten Mängel akzeptiert zu haben, bloss, weil er sich nicht gegen die Kostenauflage für den Kontrollaufwand zur Wehr gesetzt habe. Er habe sich lediglich mit der Übernahme der Kosten abgefunden. Mit der Verweigerung seiner Unterschrift unter den Kontrollrapport habe er genügend zum Ausdruck gebracht, die darin festgestellten Mängel nicht anzuerkennen.