Selbst bei einer Reinigung mit einem Hochdruckreiniger hätten sich nicht alle Gebrauchsspuren entfernen lassen, weshalb dem Beschwerdeführer die Ausflüchte betreffend seine Verpflichtungen aus der Gewässerschutzgesetzgebung zur Sauberhaltung nicht weiterhelfen würden. Bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos mit Klauenabdrücken und einem Kuhfladen (Vorakten, act. 47) handle es sich um ältere Spuren. Solche seien auch bei der Kontrolle vom 26. Januar festgestellt worden und hätten durch die angeblichen Ausläufe im Januar 2021 eigentlich längst verwischt sein müssen.