Im kleinen, direkt an die Südostfassade des Stalls angrenzenden Laufhof (in den Vorakten, act. 54, mit dem Buchstaben B gekennzeichnet), seien ebenfalls keine Gebrauchsspuren festzustellen gewesen, was sich mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den Tierschutzkontrolleuren decke, wonach der Laufhof gerade erst fertiggestellt und noch nie benützt worden sei. Selbst bei einer Reinigung mit einem Hochdruckreiniger hätten sich nicht alle Gebrauchsspuren entfernen lassen, weshalb dem Beschwerdeführer die Ausflüchte betreffend seine Verpflichtungen aus der Gewässerschutzgesetzgebung zur Sauberhaltung nicht weiterhelfen würden.