Dem Kontrollrapport sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus fadenscheinigen Gründen und, ohne den darin aufgeführten Mängeln zu widersprechen, den Auslasstest verweigert habe, der anhand des Verhaltens der Tiere gezeigt hätte, ob sie sich regelmässigen Auslauf gewöhnt waren. Auch auf das Erläuterungsschreiben des Veterinärdienstes vom 5. Februar 2021 hin habe der Beschwerdeführer nicht reagiert und die beanstandeten Punkte unwidersprochen stehen lassen. Damit habe er die ihm vorgeworfenen Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung akzeptiert. In Würdigung der von den Tierschutzkontrolleuren am 26. Januar 2021 angetroffenen Situation ergebe sich ausserdem Folgendes: