TSchV definiert den Auslauf als freie Bewegung im Freien, bei der das Tier ungehindert durch Fesseln, Zügel, Leinen, Geschirr, Stricke, Ketten oder dergleichen über die Schrittart, die Richtung und die Geschwindigkeit seiner Fortbewegung selber bestimmen kann. Die Mindestdauer des Auslaufs wird in der TSchV nicht allgemein festgelegt; für Equiden, die nicht genutzt werden, beträgt sie mindestens zwei Stunden (täglich) (Art. 61 Abs. 4 TSchV).