3. 3.1. Gemäss Art. 3 Abs. 4 TSchV dürfen Tiere nicht dauernd angebunden gehalten werden. Rinder, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen während der Vegetationsperiode und an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode, Auslauf erhalten. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen (Art. 40 Abs. 1 TSchV). Der Eintrag im Auslaufjournal darf nicht später als drei Tage nach gewährtem Auslauf erfolgen (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren vom 27. August 2008 [SR 455.110.1]).