Dass zwei seiner Rinder im Kontrollzeitpunkt am 26. Januar 2021 übermässig verschmutzt waren, scheint er dagegen zu akzeptieren (vgl. dazu auch das Protokoll der Verhandlung vor Verwaltungsgericht vom 15. November 2022 [nachfolgend: Protokoll], S. 15). Subsidiär macht der Beschwerdeführer geltend, die vollständige Verweigerung von Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2021 sei unverhältnismässig, und mit Bezug auf die angeblich fehlende Glaubwürdigkeit des Auslaufjournals liege kein Wiederholungsfall vor, dessentwegen die Strafpunkte zu verdoppeln wären.