2.3. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer hauptsächlich eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz, indem diese zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er seinen Tieren der Rindergattung im Januar 2021 höchstens unregelmässigen Auslauf gewährt und dazu unglaubwürdige Angaben im Auslaufjournal gemacht habe. Dass zwei seiner Rinder im Kontrollzeitpunkt am 26. Januar 2021 übermässig verschmutzt waren, scheint er dagegen zu akzeptieren (vgl. dazu auch das Protokoll der Verhandlung vor Verwaltungsgericht vom 15. November 2022 [nachfolgend: Protokoll], S. 15).