2.1 vorne). Das heisst nicht, dass Verstösse gegen die Gewässerschutz- und Umweltschutzgesetzgebung einerseits und die Tierschutzgesetzgebung andererseits eine generelle (verfahrensmässige) Gleichbehandlung erfahren müssten. Die fraglichen DZV-Bestimmungen lassen somit keine Gesetzeswidrigkeit erkennen; mit anderen Worten ausgedrückt, kann nicht gesagt werden, es fehle ihnen an einer gesetzlichen Grundlage. Vielmehr besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, Kürzungen von Direktzahlungen ohne entsprechenden Hinweis im Wortlaut von Anhang 8, Ziff.