2.3 DZV separat geregelten Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung mit einem rechtskräftigen Entscheid (mindestens einer Verfügung) der zuständigen Vollzugsbehörde festgestellt worden sein müssen. Dem Wortlaut der fraglichen Bestimmungen zufolge beabsichtigte der Verordnungsgeber nicht, die Erwahrung der beiden Tatbestände den gleichen verfahrensrechtlichen Anforderungen zu unterstellen. Andernfalls würde Anhang 8, Ziff. 2.3.1 DZV bezüglich des Vorliegens eines rechtskräftigen Entscheids der zuständigen Vollzugsbehörde eine analoge Regelung wie in Anhang 8, Ziff. 2.11.1 DZV enthalten.