Hingegen lässt sich über Art. 170 Abs. 2bis und 3 LWG nicht – wie der Beschwerdeführer meint (Replik, S. 13 f.) – herleiten, dass neben den in Anhang 8, Ziff. 2.11.1 DZV genannten, nicht genauer spezifizierten Verstössen gegen die Vorschriften der Gewässer-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Betriebs, die zu einer Beitragskürzung führen, auch die in Anhang 8, Ziff. 2.3 DZV separat geregelten Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung mit einem rechtskräftigen Entscheid (mindestens einer Verfügung) der zuständigen Vollzugsbehörde festgestellt worden sein müssen.