Das Ergebnis dieser Untersuchungen unterliegt der freien Beweiswürdigung (§ 17 Abs. 2 VRPG) durch die Abteilung Landwirtschaft. Wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält (Beschwerde, S. 14), hat das Verwaltungsgericht die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit voller Kognition zu überprüfen und darf in tatsächlicher Hinsicht zu anderen Schlüssen gelangen als vor ihm die Abteilung Landwirtschaft oder der Veterinärdienst.