Verfügung festgestellten Sachverhalt abstellen. In einer solchen Konstellation ist die Abteilung Landwirtschaft an den Untersuchungsgrundsatz gemäss § 17 Abs. 1 VRPG gebunden und selbst berufen, den Sachverhalt unter Beachtung der Vorbringen der Parteien von Amtes wegen zu ermitteln und die dazu notwendigen Untersuchungen anzustellen. Das Ergebnis dieser Untersuchungen unterliegt der freien Beweiswürdigung (§ 17 Abs. 2 VRPG) durch die Abteilung Landwirtschaft.