Das ändert aber nichts daran, dass die Abteilung Landwirtschaft grundsätzlich zu Beitragskürzungen berechtigt ist, wenn sie vom Veterinärdienst Meldung von einem Verstoss gegen Tierschutzvorschriften erhält. Allerdings darf die Abteilung Landwirtschaft dabei – wie bereits im Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.518 vom 25. April 2017, Erw. II/2.4.1 erläutert – nicht unbesehen und ohne Prüfung der Einwände des Betroffenen auf einem vom Veterinärdienst nicht mittels rechtskräftiger - 10 -