Dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen, dass keine (rechtskräftige) Verfügung des Veterinärdienstes vorliegt, worin – basierend auf der Tierschutzkontrolle vom 26. Januar 2021 – festgestellt wurde, dass zwei Rinder des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitpunkt übermässig verschmutzt waren und 34 Tieren der Rindergattung im Januar 2021 kein regelmässiger Auslauf gewährt wurde bzw. das Auslaufjournal dazu keine glaubhaften Angaben machte. Das ändert aber nichts daran, dass die Abteilung Landwirtschaft grundsätzlich zu Beitragskürzungen berechtigt ist, wenn sie vom Veterinärdienst Meldung von einem Verstoss gegen Tierschutzvorschriften erhält.