35 f.) komme keine Verfügungsqualität zu. Es enthalte keine Rechtsmittelbelehrung im Sinne von § 26 Abs. 4 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200), mit welcher ihm die Anfechtbarkeit der darin festgestellten Mängel aufgezeigt worden sei, sondern lediglich einen Hinweis darauf, dass gegen die Kostenauflage für den Kontrollaufwand eine beschwerdefähige Verfügung hätte verlangt werden können (Beschwerde, S. 13 f.).