2.2. Nicht geteilt werden kann ferner die Auffassung des Beschwerdeführers, in seinem Fall dürfe die (teilweise bestrittene) Verletzung der Tierschutzgesetzgebung nicht mit der Kürzung respektive Verweigerung von Direktzahlungen (für das Beitragsjahr 2021) sanktioniert werden, weil das dafür zuständige DGS, Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst, eine Verletzung der Tierschutzgesetzgebung nicht mittels rechtskräftiger Verfügung festgestellt habe. Dem Erläuterungsschreiben des Veterinärdienstes vom 5. Februar 2021 (Vorakten, act. 35 f.) komme keine Verfügungsqualität zu.