Daraus erhellt, dass sich der Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung (Beschwerde, S. 15) und in Abkehr der von ihm zitierten Bundesgerichtspraxis auch bei nicht tierhaltungsbezogenen Direktzahlungsbeiträgen (für Biodiversitätsflächen, beitragsberechtigte Steilflächen, Kulturlandschaftsbeiträge, Versorgungssicherheitsbeiträge, Biodiversitätsbeiträge, Landschaftsqualitätsbeiträge, nicht tierhaltungsbezogene Produktionssystembeiträge sowie Einzelkulturbeiträge) Kürzungen respektive eine Verweigerung derselben gefallen lassen muss, falls ihm die von der Vorinstanz festgestellten Verletzungen der Tierschutzgesetzgebung anzulasten sind.