Anhang 8, Ziff. 1.1 DZV übernimmt die neue Regelung in Art. 170 Abs. 2bis LwG und hält verdeutlichend fest, dass die Kürzung eines Beitrags höher sein kann als der Beitragsanspruch und in diesem Fall bei anderen Beiträgen abgezogen wird. Maximal können (jedoch) die gesamten Direktzahlungen eines Beitragsjahres gekürzt werden.