170 Abs. 2bis LwG ins Gesetz eingefügt, wonach bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungen erfolgen kann (AS 2013 3463). Damit sollte die bisherige Regelung abgelöst werden, wonach umstritten und offenbar nicht klar war, welche Arten von Direktzahlungen bei Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung gekürzt oder verweigert werden können (Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014–2017, in: BBl 2012 2075 ff., S. 2269). -9-