Die vom Beschwerdeführer zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 2C_451/2011 vom 24. Januar 2012, Erw. 3.2; BGE 137 II 366, Erw. 3.2) entspricht nicht mehr der aktuellen Rechtslage. Die im amtlich nicht publizierten Urteil erwähnte ständerätliche Motion 11.3924 vom Dezember 2011, mit welcher als Reaktion auf BGE 137 II 366 verlangt wurde, dass die Nichteinhaltung von (unter anderem) Tierschutzvorschriften zur Kürzung oder Verweigerung sämtlicher Beiträge führt, ist zwischenzeitlich Bundesgesetz geworden, an welches die Gerichte und andere rechtsanwendende Behörden gemäss Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;