2. 2.1. Nicht stichhaltig ist vorab der vom Beschwerdeführer gegen die erwähnte Beitragsverweigerung erhobene Einwand, gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermöge die Missachtung von Tierschutzbestimmungen nicht die Kürzung oder Verweigerung von Direktzahlungen jeder Art zu begründen. Es müsse zwischen der Sanktion und der verletzten Bestimmung ein sachlicher Zusammenhang bestehen. Ein derartiger sachlicher Zusammenhang sei bei der Verletzung von tierbezogenen Vorschriften nur anzunehmen, wenn Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere (Art. 73 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 [Landwirtschaftsgesetz, LwG;