Für den Tatbestand des höchstens unregelmässig gewährten Auslaufs im Januar 2021 und der diesbezüglich nicht glaubhaften Einträge im Auslaufjournal wurden dem Beschwerdeführer für die davon betroffenen 24,89 GVE (20 Tiere x GVE- Faktor 1 plus ein Tier x GVE-Faktor 0,6 plus 13 Tiere x GVE-Faktor 0,33) vier Strafpunkte je GVE angerechnet. Die daraus resultierende Summe von 99,56 Punkten (24,89 GVE x 4 Punkte) wurde anschliessend wiederum wegen eines Wiederholungsfalls nach dem gleichermassen bei der Tierschutzkontrolle vom 1./2. Oktober 2020 erstmalig festgestellten Mangel eines seit längerer Zeit nicht mehr gewährten Auslaufs für damals vier be-