Wegen des Vorliegens eines Wiederholungsfalls würde sich auch die für diesen Mangel vorgesehene Beitragskürzung isoliert betrachtet auf den Mindestbetrag von Fr. 400.00 belaufen. Für den Tatbestand des höchstens unregelmässig gewährten Auslaufs im Januar 2021 und der diesbezüglich nicht glaubhaften Einträge im Auslaufjournal wurden dem Beschwerdeführer für die davon betroffenen 24,89 GVE (20 Tiere x GVE- Faktor 1 plus ein Tier x GVE-Faktor 0,6 plus 13 Tiere x GVE-Faktor 0,33) vier Strafpunkte je GVE angerechnet.