Für den Tatbestand der Verschmutzung von zwei Rindern rechnete die Abteilung Landwirtschaft dem Beschwerdeführer 1,32 Strafpunkte an. Die Verdoppelung von 0,66 (2 Tiere x GVE-Faktor 0,33 x 1 Punkt) auf 1,32 Punkte erklärt sich daraus, dass dem Beschwerdeführer ein Wiederholungsfall nach dem bei der Tierschutzkontrolle vom 1./2. Oktober 2020 erstmalig festgestellten Mangel einer starken Verschmutzung von damals zwölf betroffenen Rindern (vgl. dazu Vorakten, act. 1, 6, 9–12 und 14 f.) vorgeworfen wurde. Wegen des Vorliegens eines Wiederholungsfalls würde sich auch die für diesen Mangel vorgesehene Beitragskürzung isoliert betrachtet auf den Mindestbetrag von Fr. 400.00 belaufen.