Anerkannt zu sein scheint ferner, dass für die eine Kuh, die im Januar 2021 ebenfalls höchstens unregelmässig Auslauf erhalten haben soll, ein GVE-Faktor von 0,6 für ein Tier im Alter von mehr als 730 Tagen galt. Schliesslich wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt, dass für die restlichen 20 Kühe mit angeblich höchstens unregelmässigem Auslauf im Januar 2021 ein GVE-Faktor von 1 massgeblich ist.