Die Abteilung Landwirtschaft ordnete den von der Verschmutzung betroffenen zwei Rindern sowie den 13 Rindern, die im Januar 2021 höchstens unregelmässig Auslauf erhalten haben sollen, einen GVE-Faktor von 0,33 zu, was seine Richtigkeit hat, falls diese Rinder im fraglichen Zeitpunkt zwischen 160 und 365 Tage alt waren. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Anerkannt zu sein scheint ferner, dass für die eine Kuh, die im Januar 2021 ebenfalls höchstens unregelmässig Auslauf erhalten haben soll, ein GVE-Faktor von 0,6 für ein Tier im Alter von mehr als 730 Tagen galt.